fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Am 18. September 2020 wurde A._____, geboren am _____ 1975, L.1_____ Staatsbürgerin, wohnhaft in O.1_____, durch Dr. med. B._____, O.2_____, notfallärztlich in die Klinik C._____, in O.3_____ eingewiesen. Dies aufgrund ihres psychotischen Zustands mit verbal geäussertem aggressivem Ver- halten, dies insbesondere auch gegenüber ihren beiden minderjährigen Kindern. Es bestand Verdacht auf katatone Schizophrenie. B. Mit Beschluss vom 21. September 2020 erklärte das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein in Vaduz die bei Gefahr in Verzug angeordnete sofortige Unterbringung von A._____ für zulässig. C. Mit Schreiben vom 23. September 2020 verlangte A._____ ihre sofortige Entlassung aus der Klinik C._____. Das Gesuch wurde von Dr. med. D._____, Chefärztin Akutpsychiatrie Rehabilitation in der Klinik C._____, aufgrund des aku- ten psychotischen Zustands und der damit einhergehenden Eigengefährdung aus- serhalb der Klinik gleichentags abgelehnt. D. Tags darauf, am 24. September 2020, ordnete der stellvertretende Chefarzt der Akutpsychiatrie, Dr. med. E._____, in Anwendung von Art. 434 ZGB eine Be- handlung ohne Zustimmung an. E. Gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung sowie gegen die Ablehnung des Entlassungsgesuchs liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Schreiben vom 28. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. F. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die ärztliche Leitung der Klinik C._____ auf, einen kurzen Bericht bezüglich den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die Art ihrer Behandlung und die Notwendigkeit ihrer fürsorgerischen Unterbrin- gung einzureichen. G. Dieser Aufforderung kam die Klinik C._____ mit Eingabe vom 29. Septem- ber 2020 nach. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf- grund von Schizophrenie bereits 2017 in Behandlung war. Aktuell sei sie wegen akuter Psychose erneut eingewiesen worden und verhalte sich fremdaggressiv, angetrieben, sprunghaft, umständlich und logorrhöisch. Sie habe sowohl formale Denkstörungen als auch paranoide Gedanken und sei weder krankheits- noch be-
3 / 10 handlungseinsichtig. Mildere Massnahmen als die fürsorgerische Unterbringung gepaart mit medikamentöser Behandlung seien nicht ersichtlich. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2020 beauftragte der Vor- sitzende Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (nachfolgend: Gutachterin), mit der Erstellung eines Kurzgutachtens über den ak- tuellen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. I. Im Kurzgutachten vom 5. Oktober 2020 beschrieb die Gutachterin den da- maligen Zustand der Beschwerdeführerin als psychosebedingte Realitätsverzer- rung und bestätigte die bereits zuvor mehrfach gestellte Diagnose der schizophre- nen Störung. Aufgrund der akuten Psychose seien eine fürsorgerische Unterbrin- gung und eine medizinisch-psychiatrische Behandlung inklusive Medikation not- wendig. J. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 lud der Vorsitzende in dieser Sache zur Hauptverhandlung, welche am 8. Oktober 2020 in Anwesenheit der Beschwerde- führerin und ihrem Rechtsvertreter stattfand. Letzterer verlangte im Namen der Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kan- tons Graubünden die sofortige Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Klinik C._____ sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. seine Ein- setzung als ihr Beistand gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach der Durch- führung der Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin sowie der Klinik C._____ gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. K. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, Gutachten und beigezoge- nen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Ablehnung der Entlas- sung aus einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) sowie die Anord- nung einer Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB). Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden in diesen Fällen die gerichtliche Beschwerdeinstanz und dementsprechend für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
4 / 10 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB in beiden Fällen 10 Tage. Eine Begründung der Beschwerden ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die vorliegenden Beschwerden wurden von der betroffenen Person eingereicht und richten sich gegen die Ablehnung des Entlas- sungsgesuchs vom 23. September 2020 sowie gegen die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 24. September 2020. Mit Eingabe vom 28. September 2020 (IncaMail) wurde die Beschwerdefrist in beiden Fällen gewahrt und auf die Beschwerden ist einzutreten. 2.1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz, d.h. Art. 450 ff. ZGB, sinngemäss anwendbar. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Luca Maranta/Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB sowie aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen sowie die Angemessenheit mit voller Kognition frei überprüft. Da die Vorinstanz entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sa- che endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Ent- scheidung zurückzuweisen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Auf- rechterhaltung der Massnahme (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2 Das Gesetz schreibt in Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB aus- drücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, sofern die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi-
5 / 10 vilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut- achten vom 5. Oktober 2020 von Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (act. 07) welche die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2020 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 8. Oktober 2020 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 2.4. Da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, ist die Einsetzung einer Vertretung gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB nicht zu prüfen. In diesem Sinne ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ernennung ihres Rechtsvertreters zum Beistand gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB obsolet, zumal sie durch diesen bereits gehörig vertreten ist. 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein ver- mag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unter- bringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Boschaft]). 3.2. Im Kurzgutachten vom 5. Oktober 2020 bestätigte die Gutachterin aufgrund der Vorakten, den Fremdauskünften des einweisenden Arztes und ihrer eigenen
6 / 10 Beobachtungen, die bereits zuvor gestellte Verdachtsdiagnose der schizophrenen Störung bei der Beschwerdeführerin (act. 07, Ziff. 6). Dies entspricht einer psychi- schen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, womit der für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand der Beschwerdeführerin gegeben ist. 3.3. Betreffend die Notwendigkeit der stationären Behandlung hält die Gutachte- rin fest, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit in einem psychischen Ausnah- mezustand mit Realitätsverkennung und Orientierungsproblemen befinde. Die Ex- ploration am 1. Oktober 2020 habe nur im Stehen in der offenen Tür des Zimmers der Beschwerdeführerin stattfinden können, wobei die Beschwerdeführerin während 20 Minuten zusammenhanglos geredet habe, ohne sich je unterbrechen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, auf gestellte Fragen stringent zu antworten und sei weder krankheits- noch be- handlungseinsichtig gewesen. Daher sei zurzeit nur eine stationäre Therapie in einer psychiatrischen Fachklinik denkbar. Ohne den Schutz der Klinik seien die Gesundheit und Sicherheit der Beschwerdeführerin gefährdet und es bestehe die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des familiären Umfeldes, insbe- sondere bestehe die Gefahr der sekundären Fremdgefährdung der beiden Kinder (vgl. insbesondere act. 07, Ziff. 4 und 7). Auch die Klinik C._____ beschrieb die Unterbringung der Beschwerdeführerin auf der Akutpsychiatrie in ihrem Bericht vom 29. September 2020 (act. 04) als notwendig, da ausserhalb des klinischen Settings aufgrund der akuten Psychose potentielle Selbst- und Fremdgefährdung bestehe. Das von der Gutachterin und der Klinik C._____ gezeichnete Bild des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bestätigte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung weitestgehend. Die Beschwerdeführerin konnte zwar auf Fragen antworten, war jedoch oft sehr emotional und weitschweifig in ihren Ausführungen, sprach sehr schnell und undeutlich und kam immer wieder vom Thema ab. Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigte sie auch anlässlich der Verhandlung nicht. 3.4. Vor diesem Hintergrund wäre eine Entlassung der Beschwerdeführerin nach der Auffassung des Gerichts momentan verfrüht. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin sind noch immer gegeben. Die Klinik C._____ in O.3_____ stellt darüber hinaus objektiv gesehen eine geeig- nete Einrichtung für die Unterbindung dar. Das Entlassungsgesuch der Beschwer- deführerin vom 23. September 2020 wurde zu Recht abgewiesen, womit die dies- bezügliche Beschwerde abzuweisen ist.
7 / 10 4.1. Weiter hat die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung eingereicht. Eine Behandlung ohne Zustim- mung setzt im Allgemeinen voraus, dass die zu behandelnde Person aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht ist und der im Behand- lungsplan vorgesehenen Behandlung nicht zustimmt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeinen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im Besonderen wird kumula- tiv vorausgesetzt, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziff. 2) und dass keine angemessene, weniger einschneidende, Massnahme zur Verfügung steht (Ziff. 3). 4.2. Damit eine Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, muss die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein. Die Urteilsun- fähigkeit bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit ist immer in Bezug auf die kon- krete Behandlung zu beurteilen (BGE 127 I 6 E. 7 b). Grund dafür können nament- lich Wahnvorstellungen sein, welche die betroffene Person daran hindern, den Zusammenhang zwischen ihrem Zustand und der Behandlung zu begreifen. Er- fasst werden davon auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, S. 7068 f.). Im Kurzgutachten wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zurzeit krankheits- bedingt die Realität verkenne und deshalb momentan nicht in der Lage sei, adäquat über ihre Behandlung zu entscheiden (act. 07, Ziff. 7). Weiter würden der Beschwerdeführerin auch Krankheits- und Behandlungseinsicht fehlen, was von den Berichten der ärztlichen Leitung der Klinik C._____ bestätigt wird. Wie die Be- schwerdeführerin an der Hauptverhandlung selbst mitteilte, nehme sie grundsätz- lich keine Medikamente, sondern vertraue auf natürliche Wirkstoffe und positive Gedanken. Demgegenüber nahm sie aber nach eigenen Angaben in der Klinik C._____ mehrfach freiwillig Clopin ein und verlangte vor ihrer Einweisung auch von ihrem Mann, dass er ihr klare Regeln aufstelle, damit die Situation – nicht wie in der Vergangenheit – wieder ausser Kontrolle gerate. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihre Behandlungsbedürftigkeit konstant einzusehen und so selbst wirksam einer Therapie zu folgen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell in Bezug auf die im Behandlungsplan vorgesehene medikamentöse Behandlung urteilsun- fähig ist.
8 / 10 4.3. Weiter setzt die Behandlung ohne Zustimmung einen ernstlich drohenden gesundheitlichen Schaden oder eine Gefährdung der körperlichen Integrität Dritter voraus. Ernstlich ist ein drohender gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zu- stimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglich- keit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Thomas Gei- ser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft S. 7069 f.). Dem Gutachten vom 2. Oktober 2020 (act. 07, Ziff. 7) ist zu entnehmen, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin notwendig sei, um ihre Krankheitssymptome zu reduzieren, ihre persönliche Sicherheit zu gewährleisten, ihre spätere Entlas- sung vorzubereiten und im weitesten Sinne ihre Familie zu schützen. Auch die ärztliche Leitung der Klinik C._____ vertritt die Ansicht, dass eine Besserung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin ohne medikamentöse Behand- lung in absehbarer Zukunft nicht erwartet werden könne (vgl. act. 03.3). Es droht somit eine lange Beeinträchtigung wichtiger psychischer Funktionen der Be- schwerdeführerin, womit auch diese Voraussetzung gegeben ist. 4.3. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf zudem keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen. Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behand- lung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22, 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, S. 7069 f.). Aufgrund des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin und ihres krank- heitsbedingten Misstrauens sieht weder die Gutachterin noch die ärztliche Leitung der Klinik C._____ eine weniger einschneidende Massnahme, welche ebenfalls wirksam und zweckmässig wäre (vgl. act. 7 Ziff. 7 und act. 4). Die Verhältnismäs- sigkeit der vorgesehenen Behandlung ohne Zustimmung ist daher zu bejahen.
9 / 10 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB als auch diejenigen für eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB erfüllt sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind. 6.1. Bezüglich die Kostenauflage im erwachsenenschutz-rechtlichen Beschwer- deverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Be- schwerdeführerin ist mit ihren Anträgen auf Aufhebung der fürsorgerischen Unter- bringung in der Klinik C._____ und der Aufhebung der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kos- ten von insgesamt CHF 2'595.00 (Gerichtskosten CHF 1'500.00 und CHF 1'095.00 Gutachterkosten) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2. Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Gewährung der unentgetlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO hätte sie daher ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel äussern müssen, da sie eine umfassende Mitwirkungsob- liegenheit trifft (Urteil 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2). Es gilt im Ver- fahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege nur ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2). Vorliegend hat sich die anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführerin damit begnügt, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu beantragen. Sie hat weder Unterlagen betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht noch anlässlich er Haupt- verhandlung diesbezügliche Ausführungen gemacht. Gemäss Praxis des Kan- tonsgerichts von Graubünden wird einer anwaltlich vertretenen Partei in Anleh- nung an die bundesgerichtliche Praxis keine Nachfrist angesetzt, um ein unvoll- ständiges oder unklares Gesuch zu verbessern respektive um weitere Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen.
10 / 10 III.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 3 / 10 handlungseinsichtig. Mildere Massnahmen als die fürsorgerische Unterbringung gepaart mit medikamentöser Behandlung seien nicht ersichtlich. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2020 beauftragte der Vor- sitzende Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (nachfolgend: Gutachterin), mit der Erstellung eines Kurzgutachtens über den ak- tuellen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. I. Im Kurzgutachten vom 5. Oktober 2020 beschrieb die Gutachterin den da- maligen Zustand der Beschwerdeführerin als psychosebedingte Realitätsverzer- rung und bestätigte die bereits zuvor mehrfach gestellte Diagnose der schizophre- nen Störung. Aufgrund der akuten Psychose seien eine fürsorgerische Unterbrin- gung und eine medizinisch-psychiatrische Behandlung inklusive Medikation not- wendig. J. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 lud der Vorsitzende in dieser Sache zur Hauptverhandlung, welche am 8. Oktober 2020 in Anwesenheit der Beschwerde- führerin und ihrem Rechtsvertreter stattfand. Letzterer verlangte im Namen der Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kan- tons Graubünden die sofortige Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Klinik C._____ sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. seine Ein- setzung als ihr Beistand gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach der Durch- führung der Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin sowie der Klinik C._____ gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. K. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, Gutachten und beigezoge- nen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Ablehnung der Entlas- sung aus einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) sowie die Anord- nung einer Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB). Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden in diesen Fällen die gerichtliche Beschwerdeinstanz und dementsprechend für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
E. 3.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein ver- mag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unter- bringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Boschaft]).
E. 3.2 Im Kurzgutachten vom 5. Oktober 2020 bestätigte die Gutachterin aufgrund der Vorakten, den Fremdauskünften des einweisenden Arztes und ihrer eigenen
E. 3.3 Betreffend die Notwendigkeit der stationären Behandlung hält die Gutachte- rin fest, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit in einem psychischen Ausnah- mezustand mit Realitätsverkennung und Orientierungsproblemen befinde. Die Ex- ploration am 1. Oktober 2020 habe nur im Stehen in der offenen Tür des Zimmers der Beschwerdeführerin stattfinden können, wobei die Beschwerdeführerin während 20 Minuten zusammenhanglos geredet habe, ohne sich je unterbrechen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, auf gestellte Fragen stringent zu antworten und sei weder krankheits- noch be- handlungseinsichtig gewesen. Daher sei zurzeit nur eine stationäre Therapie in einer psychiatrischen Fachklinik denkbar. Ohne den Schutz der Klinik seien die Gesundheit und Sicherheit der Beschwerdeführerin gefährdet und es bestehe die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des familiären Umfeldes, insbe- sondere bestehe die Gefahr der sekundären Fremdgefährdung der beiden Kinder (vgl. insbesondere act. 07, Ziff. 4 und 7). Auch die Klinik C._____ beschrieb die Unterbringung der Beschwerdeführerin auf der Akutpsychiatrie in ihrem Bericht vom 29. September 2020 (act. 04) als notwendig, da ausserhalb des klinischen Settings aufgrund der akuten Psychose potentielle Selbst- und Fremdgefährdung bestehe. Das von der Gutachterin und der Klinik C._____ gezeichnete Bild des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bestätigte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung weitestgehend. Die Beschwerdeführerin konnte zwar auf Fragen antworten, war jedoch oft sehr emotional und weitschweifig in ihren Ausführungen, sprach sehr schnell und undeutlich und kam immer wieder vom Thema ab. Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigte sie auch anlässlich der Verhandlung nicht.
E. 3.4 Vor diesem Hintergrund wäre eine Entlassung der Beschwerdeführerin nach der Auffassung des Gerichts momentan verfrüht. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin sind noch immer gegeben. Die Klinik C._____ in O.3_____ stellt darüber hinaus objektiv gesehen eine geeig- nete Einrichtung für die Unterbindung dar. Das Entlassungsgesuch der Beschwer- deführerin vom 23. September 2020 wurde zu Recht abgewiesen, womit die dies- bezügliche Beschwerde abzuweisen ist.
E. 4 / 10 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB in beiden Fällen 10 Tage. Eine Begründung der Beschwerden ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die vorliegenden Beschwerden wurden von der betroffenen Person eingereicht und richten sich gegen die Ablehnung des Entlas- sungsgesuchs vom 23. September 2020 sowie gegen die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 24. September 2020. Mit Eingabe vom 28. September 2020 (IncaMail) wurde die Beschwerdefrist in beiden Fällen gewahrt und auf die Beschwerden ist einzutreten. 2.1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz, d.h. Art. 450 ff. ZGB, sinngemäss anwendbar. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Luca Maranta/Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB sowie aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen sowie die Angemessenheit mit voller Kognition frei überprüft. Da die Vorinstanz entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sa- che endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Ent- scheidung zurückzuweisen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Auf- rechterhaltung der Massnahme (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2 Das Gesetz schreibt in Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB aus- drücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, sofern die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi-
E. 4.1 Weiter hat die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung eingereicht. Eine Behandlung ohne Zustim- mung setzt im Allgemeinen voraus, dass die zu behandelnde Person aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht ist und der im Behand- lungsplan vorgesehenen Behandlung nicht zustimmt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeinen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im Besonderen wird kumula- tiv vorausgesetzt, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziff. 2) und dass keine angemessene, weniger einschneidende, Massnahme zur Verfügung steht (Ziff. 3).
E. 4.2 Damit eine Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, muss die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein. Die Urteilsun- fähigkeit bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit ist immer in Bezug auf die kon- krete Behandlung zu beurteilen (BGE 127 I 6 E. 7 b). Grund dafür können nament- lich Wahnvorstellungen sein, welche die betroffene Person daran hindern, den Zusammenhang zwischen ihrem Zustand und der Behandlung zu begreifen. Er- fasst werden davon auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, S. 7068 f.). Im Kurzgutachten wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zurzeit krankheits- bedingt die Realität verkenne und deshalb momentan nicht in der Lage sei, adäquat über ihre Behandlung zu entscheiden (act. 07, Ziff. 7). Weiter würden der Beschwerdeführerin auch Krankheits- und Behandlungseinsicht fehlen, was von den Berichten der ärztlichen Leitung der Klinik C._____ bestätigt wird. Wie die Be- schwerdeführerin an der Hauptverhandlung selbst mitteilte, nehme sie grundsätz- lich keine Medikamente, sondern vertraue auf natürliche Wirkstoffe und positive Gedanken. Demgegenüber nahm sie aber nach eigenen Angaben in der Klinik C._____ mehrfach freiwillig Clopin ein und verlangte vor ihrer Einweisung auch von ihrem Mann, dass er ihr klare Regeln aufstelle, damit die Situation – nicht wie in der Vergangenheit – wieder ausser Kontrolle gerate. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihre Behandlungsbedürftigkeit konstant einzusehen und so selbst wirksam einer Therapie zu folgen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell in Bezug auf die im Behandlungsplan vorgesehene medikamentöse Behandlung urteilsun- fähig ist.
E. 4.3 Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf zudem keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen. Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behand- lung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22, 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, S. 7069 f.). Aufgrund des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin und ihres krank- heitsbedingten Misstrauens sieht weder die Gutachterin noch die ärztliche Leitung der Klinik C._____ eine weniger einschneidende Massnahme, welche ebenfalls wirksam und zweckmässig wäre (vgl. act. 7 Ziff. 7 und act. 4). Die Verhältnismäs- sigkeit der vorgesehenen Behandlung ohne Zustimmung ist daher zu bejahen.
E. 5 / 10 vilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut- achten vom 5. Oktober 2020 von Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (act. 07) welche die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2020 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 8. Oktober 2020 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 2.4. Da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, ist die Einsetzung einer Vertretung gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB nicht zu prüfen. In diesem Sinne ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ernennung ihres Rechtsvertreters zum Beistand gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB obsolet, zumal sie durch diesen bereits gehörig vertreten ist.
E. 6 / 10 Beobachtungen, die bereits zuvor gestellte Verdachtsdiagnose der schizophrenen Störung bei der Beschwerdeführerin (act. 07, Ziff. 6). Dies entspricht einer psychi- schen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, womit der für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand der Beschwerdeführerin gegeben ist.
E. 6.1 Bezüglich die Kostenauflage im erwachsenenschutz-rechtlichen Beschwer- deverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Be- schwerdeführerin ist mit ihren Anträgen auf Aufhebung der fürsorgerischen Unter- bringung in der Klinik C._____ und der Aufhebung der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kos- ten von insgesamt CHF 2'595.00 (Gerichtskosten CHF 1'500.00 und CHF 1'095.00 Gutachterkosten) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Gewährung der unentgetlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO hätte sie daher ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel äussern müssen, da sie eine umfassende Mitwirkungsob- liegenheit trifft (Urteil 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2). Es gilt im Ver- fahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege nur ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2). Vorliegend hat sich die anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführerin damit begnügt, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu beantragen. Sie hat weder Unterlagen betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht noch anlässlich er Haupt- verhandlung diesbezügliche Ausführungen gemacht. Gemäss Praxis des Kan- tonsgerichts von Graubünden wird einer anwaltlich vertretenen Partei in Anleh- nung an die bundesgerichtliche Praxis keine Nachfrist angesetzt, um ein unvoll- ständiges oder unklares Gesuch zu verbessern respektive um weitere Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen.
E. 7 / 10
E. 8 / 10
E. 9 / 10 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB als auch diejenigen für eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB erfüllt sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.
E. 10 / 10 III.
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'595.00 (Ge- richtskosten CHF 1'500.00 und CHF 1'095.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 8. Oktober 2020 Referenz ZK1 20 136 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Straumann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt und Notar lic. iur. Kaspar Noser, Waisenhausstrasse 14, 9000 St.Gallen Gegenstand fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Ablehnung des Entlassungsgesuchs vom 23.September 2020 so- wie Verfügung vom 24.September 2020 betreffend Behandlung ohne Zustimmung, jeweils gleichentags mitgeteilt Mitteilung
20. Oktober 2020
2 / 10 I. Sachverhalt A. Am 18. September 2020 wurde A._____, geboren am _____ 1975, L.1_____ Staatsbürgerin, wohnhaft in O.1_____, durch Dr. med. B._____, O.2_____, notfallärztlich in die Klinik C._____, in O.3_____ eingewiesen. Dies aufgrund ihres psychotischen Zustands mit verbal geäussertem aggressivem Ver- halten, dies insbesondere auch gegenüber ihren beiden minderjährigen Kindern. Es bestand Verdacht auf katatone Schizophrenie. B. Mit Beschluss vom 21. September 2020 erklärte das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein in Vaduz die bei Gefahr in Verzug angeordnete sofortige Unterbringung von A._____ für zulässig. C. Mit Schreiben vom 23. September 2020 verlangte A._____ ihre sofortige Entlassung aus der Klinik C._____. Das Gesuch wurde von Dr. med. D._____, Chefärztin Akutpsychiatrie Rehabilitation in der Klinik C._____, aufgrund des aku- ten psychotischen Zustands und der damit einhergehenden Eigengefährdung aus- serhalb der Klinik gleichentags abgelehnt. D. Tags darauf, am 24. September 2020, ordnete der stellvertretende Chefarzt der Akutpsychiatrie, Dr. med. E._____, in Anwendung von Art. 434 ZGB eine Be- handlung ohne Zustimmung an. E. Gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung sowie gegen die Ablehnung des Entlassungsgesuchs liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Schreiben vom 28. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. F. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die ärztliche Leitung der Klinik C._____ auf, einen kurzen Bericht bezüglich den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die Art ihrer Behandlung und die Notwendigkeit ihrer fürsorgerischen Unterbrin- gung einzureichen. G. Dieser Aufforderung kam die Klinik C._____ mit Eingabe vom 29. Septem- ber 2020 nach. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf- grund von Schizophrenie bereits 2017 in Behandlung war. Aktuell sei sie wegen akuter Psychose erneut eingewiesen worden und verhalte sich fremdaggressiv, angetrieben, sprunghaft, umständlich und logorrhöisch. Sie habe sowohl formale Denkstörungen als auch paranoide Gedanken und sei weder krankheits- noch be-
3 / 10 handlungseinsichtig. Mildere Massnahmen als die fürsorgerische Unterbringung gepaart mit medikamentöser Behandlung seien nicht ersichtlich. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2020 beauftragte der Vor- sitzende Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (nachfolgend: Gutachterin), mit der Erstellung eines Kurzgutachtens über den ak- tuellen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. I. Im Kurzgutachten vom 5. Oktober 2020 beschrieb die Gutachterin den da- maligen Zustand der Beschwerdeführerin als psychosebedingte Realitätsverzer- rung und bestätigte die bereits zuvor mehrfach gestellte Diagnose der schizophre- nen Störung. Aufgrund der akuten Psychose seien eine fürsorgerische Unterbrin- gung und eine medizinisch-psychiatrische Behandlung inklusive Medikation not- wendig. J. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 lud der Vorsitzende in dieser Sache zur Hauptverhandlung, welche am 8. Oktober 2020 in Anwesenheit der Beschwerde- führerin und ihrem Rechtsvertreter stattfand. Letzterer verlangte im Namen der Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kan- tons Graubünden die sofortige Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Klinik C._____ sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. seine Ein- setzung als ihr Beistand gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach der Durch- führung der Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin sowie der Klinik C._____ gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. K. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, Gutachten und beigezoge- nen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Ablehnung der Entlas- sung aus einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) sowie die Anord- nung einer Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB). Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden in diesen Fällen die gerichtliche Beschwerdeinstanz und dementsprechend für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
4 / 10 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB in beiden Fällen 10 Tage. Eine Begründung der Beschwerden ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die vorliegenden Beschwerden wurden von der betroffenen Person eingereicht und richten sich gegen die Ablehnung des Entlas- sungsgesuchs vom 23. September 2020 sowie gegen die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 24. September 2020. Mit Eingabe vom 28. September 2020 (IncaMail) wurde die Beschwerdefrist in beiden Fällen gewahrt und auf die Beschwerden ist einzutreten. 2.1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz, d.h. Art. 450 ff. ZGB, sinngemäss anwendbar. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Luca Maranta/Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB sowie aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen sowie die Angemessenheit mit voller Kognition frei überprüft. Da die Vorinstanz entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sa- che endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Ent- scheidung zurückzuweisen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Auf- rechterhaltung der Massnahme (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2 Das Gesetz schreibt in Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB aus- drücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, sofern die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi-
5 / 10 vilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut- achten vom 5. Oktober 2020 von Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (act. 07) welche die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2020 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 8. Oktober 2020 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 2.4. Da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, ist die Einsetzung einer Vertretung gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB nicht zu prüfen. In diesem Sinne ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ernennung ihres Rechtsvertreters zum Beistand gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB obsolet, zumal sie durch diesen bereits gehörig vertreten ist. 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein ver- mag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unter- bringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Boschaft]). 3.2. Im Kurzgutachten vom 5. Oktober 2020 bestätigte die Gutachterin aufgrund der Vorakten, den Fremdauskünften des einweisenden Arztes und ihrer eigenen
6 / 10 Beobachtungen, die bereits zuvor gestellte Verdachtsdiagnose der schizophrenen Störung bei der Beschwerdeführerin (act. 07, Ziff. 6). Dies entspricht einer psychi- schen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, womit der für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand der Beschwerdeführerin gegeben ist. 3.3. Betreffend die Notwendigkeit der stationären Behandlung hält die Gutachte- rin fest, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit in einem psychischen Ausnah- mezustand mit Realitätsverkennung und Orientierungsproblemen befinde. Die Ex- ploration am 1. Oktober 2020 habe nur im Stehen in der offenen Tür des Zimmers der Beschwerdeführerin stattfinden können, wobei die Beschwerdeführerin während 20 Minuten zusammenhanglos geredet habe, ohne sich je unterbrechen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, auf gestellte Fragen stringent zu antworten und sei weder krankheits- noch be- handlungseinsichtig gewesen. Daher sei zurzeit nur eine stationäre Therapie in einer psychiatrischen Fachklinik denkbar. Ohne den Schutz der Klinik seien die Gesundheit und Sicherheit der Beschwerdeführerin gefährdet und es bestehe die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des familiären Umfeldes, insbe- sondere bestehe die Gefahr der sekundären Fremdgefährdung der beiden Kinder (vgl. insbesondere act. 07, Ziff. 4 und 7). Auch die Klinik C._____ beschrieb die Unterbringung der Beschwerdeführerin auf der Akutpsychiatrie in ihrem Bericht vom 29. September 2020 (act. 04) als notwendig, da ausserhalb des klinischen Settings aufgrund der akuten Psychose potentielle Selbst- und Fremdgefährdung bestehe. Das von der Gutachterin und der Klinik C._____ gezeichnete Bild des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bestätigte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung weitestgehend. Die Beschwerdeführerin konnte zwar auf Fragen antworten, war jedoch oft sehr emotional und weitschweifig in ihren Ausführungen, sprach sehr schnell und undeutlich und kam immer wieder vom Thema ab. Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigte sie auch anlässlich der Verhandlung nicht. 3.4. Vor diesem Hintergrund wäre eine Entlassung der Beschwerdeführerin nach der Auffassung des Gerichts momentan verfrüht. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin sind noch immer gegeben. Die Klinik C._____ in O.3_____ stellt darüber hinaus objektiv gesehen eine geeig- nete Einrichtung für die Unterbindung dar. Das Entlassungsgesuch der Beschwer- deführerin vom 23. September 2020 wurde zu Recht abgewiesen, womit die dies- bezügliche Beschwerde abzuweisen ist.
7 / 10 4.1. Weiter hat die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung eingereicht. Eine Behandlung ohne Zustim- mung setzt im Allgemeinen voraus, dass die zu behandelnde Person aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht ist und der im Behand- lungsplan vorgesehenen Behandlung nicht zustimmt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeinen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im Besonderen wird kumula- tiv vorausgesetzt, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziff. 2) und dass keine angemessene, weniger einschneidende, Massnahme zur Verfügung steht (Ziff. 3). 4.2. Damit eine Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, muss die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein. Die Urteilsun- fähigkeit bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit ist immer in Bezug auf die kon- krete Behandlung zu beurteilen (BGE 127 I 6 E. 7 b). Grund dafür können nament- lich Wahnvorstellungen sein, welche die betroffene Person daran hindern, den Zusammenhang zwischen ihrem Zustand und der Behandlung zu begreifen. Er- fasst werden davon auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, S. 7068 f.). Im Kurzgutachten wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zurzeit krankheits- bedingt die Realität verkenne und deshalb momentan nicht in der Lage sei, adäquat über ihre Behandlung zu entscheiden (act. 07, Ziff. 7). Weiter würden der Beschwerdeführerin auch Krankheits- und Behandlungseinsicht fehlen, was von den Berichten der ärztlichen Leitung der Klinik C._____ bestätigt wird. Wie die Be- schwerdeführerin an der Hauptverhandlung selbst mitteilte, nehme sie grundsätz- lich keine Medikamente, sondern vertraue auf natürliche Wirkstoffe und positive Gedanken. Demgegenüber nahm sie aber nach eigenen Angaben in der Klinik C._____ mehrfach freiwillig Clopin ein und verlangte vor ihrer Einweisung auch von ihrem Mann, dass er ihr klare Regeln aufstelle, damit die Situation – nicht wie in der Vergangenheit – wieder ausser Kontrolle gerate. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihre Behandlungsbedürftigkeit konstant einzusehen und so selbst wirksam einer Therapie zu folgen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell in Bezug auf die im Behandlungsplan vorgesehene medikamentöse Behandlung urteilsun- fähig ist.
8 / 10 4.3. Weiter setzt die Behandlung ohne Zustimmung einen ernstlich drohenden gesundheitlichen Schaden oder eine Gefährdung der körperlichen Integrität Dritter voraus. Ernstlich ist ein drohender gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zu- stimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglich- keit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Thomas Gei- ser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft S. 7069 f.). Dem Gutachten vom 2. Oktober 2020 (act. 07, Ziff. 7) ist zu entnehmen, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin notwendig sei, um ihre Krankheitssymptome zu reduzieren, ihre persönliche Sicherheit zu gewährleisten, ihre spätere Entlas- sung vorzubereiten und im weitesten Sinne ihre Familie zu schützen. Auch die ärztliche Leitung der Klinik C._____ vertritt die Ansicht, dass eine Besserung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin ohne medikamentöse Behand- lung in absehbarer Zukunft nicht erwartet werden könne (vgl. act. 03.3). Es droht somit eine lange Beeinträchtigung wichtiger psychischer Funktionen der Be- schwerdeführerin, womit auch diese Voraussetzung gegeben ist. 4.3. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf zudem keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen. Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behand- lung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22, 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, S. 7069 f.). Aufgrund des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin und ihres krank- heitsbedingten Misstrauens sieht weder die Gutachterin noch die ärztliche Leitung der Klinik C._____ eine weniger einschneidende Massnahme, welche ebenfalls wirksam und zweckmässig wäre (vgl. act. 7 Ziff. 7 und act. 4). Die Verhältnismäs- sigkeit der vorgesehenen Behandlung ohne Zustimmung ist daher zu bejahen.
9 / 10 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB als auch diejenigen für eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB erfüllt sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind. 6.1. Bezüglich die Kostenauflage im erwachsenenschutz-rechtlichen Beschwer- deverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Be- schwerdeführerin ist mit ihren Anträgen auf Aufhebung der fürsorgerischen Unter- bringung in der Klinik C._____ und der Aufhebung der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kos- ten von insgesamt CHF 2'595.00 (Gerichtskosten CHF 1'500.00 und CHF 1'095.00 Gutachterkosten) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2. Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Gewährung der unentgetlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO hätte sie daher ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel äussern müssen, da sie eine umfassende Mitwirkungsob- liegenheit trifft (Urteil 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2). Es gilt im Ver- fahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege nur ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2). Vorliegend hat sich die anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführerin damit begnügt, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu beantragen. Sie hat weder Unterlagen betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht noch anlässlich er Haupt- verhandlung diesbezügliche Ausführungen gemacht. Gemäss Praxis des Kan- tonsgerichts von Graubünden wird einer anwaltlich vertretenen Partei in Anleh- nung an die bundesgerichtliche Praxis keine Nachfrist angesetzt, um ein unvoll- ständiges oder unklares Gesuch zu verbessern respektive um weitere Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen.
10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'595.00 (Ge- richtskosten CHF 1'500.00 und CHF 1'095.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: